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   OLG Köln, 05.11.2003 - 5 U 205/02   

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https://dejure.org/2003,8293
OLG Köln, 05.11.2003 - 5 U 205/02 (https://dejure.org/2003,8293)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.2003 - 5 U 205/02 (https://dejure.org/2003,8293)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 2003 - 5 U 205/02 (https://dejure.org/2003,8293)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Tätigwerden eines Versicherungsmaklers aufgrund des mit dem Versichernehmer geschlossenen Maklervertrages als Sachverwalter für den Versicherungsnehmer; Differenzierung zwischen der Tätigkeit eines Versicherungsagenten und der eines Maklers

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16; VVG § 17
    Nachfrageobliegenheit des Versicherers nur bei Veranlassung durch die Antworten im Antragsformular

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 851
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86

    Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten; Vortrags- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.2003 - 5 U 205/02
    Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger dem Zeugen G diese Krankheitsvorgeschichte anlässlich der Antragsaufnahme bewusst verschwiegen hat oder aber ob er sie dem Zeugen zutreffend dargelegt und dieser sie aus eigenem Antrieb in dem Antragsformular mit der bagertelisierenden Angabe "eingewachsener Zehennagel entfernt" in das Antragsformular aufgenommen hat, denn auch im letzteren Falle müsste sich der Kläger die dem Zeugen G dann anzulastende Anzeigepflichtverletzung zurechnen lassen; der Zeuge G, der seinerzeit ausweislich seiner eigenen Bekundung und der der Zeugin P als freier Mitarbeiter für diese tätig war, handelte bei Auftragsanahme nämlich nicht als Versicherungsagent der Beklagten, in welchem Falle dieser alles zuzurechnen wäre, was der Kläger dem Zeugen G mitgeteilt hat ("Auge und Ohrrechtsprechung", siehe BGHZ 102/194 = NJW 88/973).
  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 15/99

    Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.2003 - 5 U 205/02
    Der Versicherungsmakler ist auf Grund des mit dem Versichernehmer geschlossenen Maklervertrages als Sachverwalter für den Versicherungsnehmer tätig (siehe BGH Versicherungsrecht 85/930, 87, 663, NJW-RR 2000, 316).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2017 - 4 U 191/15

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der

    Dabei obliegen dem Versicherungsmakler umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten gegenüber seinem Kunden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2003, 5 U 205/02, r+s 2004, 95, m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.12.2007 - 5 U 158/07
    Ein Versicherungsmakler wird - anders als ein Versicherungsagent - nicht für die Versicherung tätig, sondern ist Sachwalter für den Versicherungsnehmer, steht also in seinem Lager (vgl. BGH VersR 1999, 1481; OLG Köln VersR 2004, 851, 852).

    Wenn der Versicherungsmakler Informationen über weitere Vorerkrankungen nicht an den Versicherer weiterleitet, so muss der Versicherungsnehmer sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen (vgl. OLG Köln VersR 2004, 851).

  • OLG Bamberg, 03.02.2011 - 1 U 127/10

    Monatsfrist - Rechte des Versicherers bei Anzeigepflichtverletzung des

    Das bedeutet, dass er grundsätzlich nicht (Empfangs-)vertreter und Erfüllungsgehilfe des Versicherers ist und dass die §§ 69 ff VVG (§§ 43 ff VVG a.F.) auf ihn nicht anwendbar sind (BGH VersR 1999, 1481; OLG Düsseldorf RuS 2003, 205; OLG Köln RuS 2004, 95; Senatsbeschluss v. 02.07.2010, Az.: 1 U 47/10).
  • KG, 29.08.2014 - 6 U 60/14

    Zurechnung des Maklerverhaltens bei Anfechtung des Krankenversicherungsvertrags

    Da die Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes mit dem Ziel, ggf. ein für den Versicherungsnehmer günstigeres Versicherungsprodukt zu ermitteln, eine typische Maklertätigkeit darstellt (vgl. BGH VersR 1985, 930 - 932, zitiert nach juris, dort Rdz. 11; BGH NJW 1988, 60 - 63, zitiert nach juris, dort Rdz. 19; OLG Köln VersR 2004, 851 - 852, zitiert nach juris, dort Rdz. 6), ist mit der Auftragserteilung des Klägers an Herrn Sch... ein Maklervertrag zustande gekommen; dass der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht zu einer Provisionszahlung verpflichtet hat, weil die Provisionen der Versicherungsmakler - aufgrund einer in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung - vom Versicherer getragen werden (vgl. dazu BGH VersR 1985 a.a.O. m.w.N.), ändert daran nichts (BGH VersR 2001, 1498 - 1499, zitiert nach juris, dort Rdz. 11 m.w.N.).
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